§ 1
Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen Winter-Sport-Club Gemünden/M (WSC) und hat seinen Sitz in Gemünden am Main. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein hat den Zweck, den Sport und im speziellen den Wintersport zu pflegen, insbesondere auch die Jugend für Sport zu begeistern. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Er erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken. Er ist politisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Landessportverbandes. Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
a) Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Trainingsbetriebs
b) Teilnahme an Vereinsmeisterschaften
c) Durchführung von Wettbewerben
d) Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen
e) Veranstaltungen von Gesellschaftsabenden und Ausflügen
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder wintersportinteressierte Bürger werden.
Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) jugendlichen Mitgliedern
c) passiven Mitgliedern
d) Ehrenmitgliedern
Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder – sie nehmen an den sportlichen Veranstaltungen aktiv teil -‚ die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben. Sie können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben Rechte der ordentlichen Mitglieder. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber im übrigen die Interessen des Vereins fördern.
§ 4
Rechte und Pflichten
Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder sowie passive Mitglieder haben das volle Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Alle haben das Recht, dem Präsidium und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Alle Mitglieder haben das Recht, das Vereinshaus unter Beachtung der Hausordnung zu benutzen. Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, die Übungsstätten des Vereins unter Beachtung der Platzordnung und sonstigen Anordnungen zu benützen.
Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
Wahlberechtigt sind sämtliche Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres.
§ 5
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vereinsausschuss die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
Der Übertritt vom ordentlichen in den passiven Mitgliederstand oder umgekehrt muss dem Vorstand bis spätestens 31.12. des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab 1.1. des folgenden Geschäftsjahres.
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss.
Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Präsidium zu erfolgen.
Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.
Der Ausschluss kann erfolgen,
a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von 12 Monatsbeiträgen im Rückstand ist,
b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
d) wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
e) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit.
Vor Entscheidung des Vereinsausschusses ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Präsidium schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6
Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
Die Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag wird in der Jahreshauptversammlung festgelegt. Bis zum 1.5. des Geschäftsjahres haben alle Mitglieder mindestens die Hälfte des Jahresbeitrages zu entrichten. Der gesamte Jahresbeitrag ist bis spätestens 1.8. des laufenden Geschäftsjahres zu bezahlen. Die aktive Sportbeteiligung kann durch das Präsidium vor Bezahlung des halben Jahresbeitrages untersagt werden.
§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1) Präsidium
2) Vereinsausschuss
3) Mitgliederversammlung
§ 8
Das Präsidium
Das Präsidium besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassier
e) dem Sportwart
"Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Sie vertreten den Verein jeweils allein. Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass der zweite Vorsitzende den Verein nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden vertreten darf.“
Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögen und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 100,-- DM belasten, ist der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende selbständig befugt.
Der Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 500,-- DM belasten, bedarf der Zustimmung des Vereinsausschusses.
Für Grundstücksverträge und Dienstverträge ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassiers und des ersten oder zweiten Vorstandes.
Der Sportbetrieb untersteht dem Sportwart.
Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neues Präsidium ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl des Präsidiums ist möglich.
Das Präsidium fasst seine Beschlüsse in Präsidiumssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Präsidiumsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen 3 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen.
Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Präsidiumsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
Das Präsidium fasst die Beschlüsse mit 2/3 Stimmenmehrheit der Erschienenen.
Bei Ausscheiden eines Präsidiumsmitglieds haben die übrigen Präsidiumsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
§ 9
Der Vereinsausschuss
Dem Vereinsausschuss gehören das Präsidium, zwei Kassenprüfer und zwei bis maximal sechs weitere, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählte, stimmberechtigte Vereinsmitglieder an.
Der Vereinsausschuß ist für die in der Satzung niedergelegten (siehe § 5) und für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.
Für die Einberufung und die Beschlussfassung gilt entsprechendes aus § 8.
Bei Ausscheiden eines von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitgliedes ernennt der Vereinsausschuss von sich aus einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Bei Bedarf können vom Vereinsausschuss weitere Ausschussmitglieder gebildet werden. Sie bestehen nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung und können durch diese erneut bestätigt werden.
§ 10
Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, jeweils bis Ende Aprils des Kalenderjahres, durch das Präsidium einzuberufen.
Die Mitglieder sind, unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
Das Präsidium kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist es verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen. Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder anwesend ist.
Bei Beschlussunfähigkeit muss das Präsidium binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
§ 11
Jahresabschluss und Bilanz
Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat das Präsidium eine genaue Inventur vorzunehmen und eine Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen, sowie die Vorschläge über die Verwendung des Gewinns oder der Abdeckung des Verlustes zu machen.
Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung sind von den Rechnungsprüfern spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung zu prüfen und mit dem Prüfungsvermerk zu versehen.
Der Jahresabschluss erfolgt wie angeführt:
1) Erstellung von Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanz durch den Kassier.
2) Prüfung und Genehmigung derselben durch die Kassenprüfer.
3) Vorlage zur Genehmigung beim Präsidium.
4) Einsichtnahme durch die Mitglieder (Innerhalb 1 Woche vor der Mitgliederversammlung).
5) Bestätigung und Entlastung durch die Mitgliederversammlung.
§ 12
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1) die Wahl des Präsidiums und der weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses,
2) die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von 2 Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
3) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Präsidiums, des Prüfungsberichts des Kassenprüfers und Erteilung der Entlastung.
4) Aufstellung des Haushaltsplanes.
5) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
6) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Präsidium unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
7) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 13
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Bei Wahl des Präsidiums gilt einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
Die Beschlussfassung erfolgt durch Akklamation, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
Die Wahl der Präsidiums- und Vereinsausschussmitglieder, sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied darauf anträgt, sonst durch Akklamation.
Bei der Wahl der Präsidiums- und Vereinsausschussmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich.
Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
Enthaltungen zählen als neutrale Stimmen. Sie werden weder den Ja- noch den Nein-Stimmen hinzugerechnet.
Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
§ 14
Haftpflicht
Die Mitglieder des Vereins sind im Rahmen des BLSV gegen Sportunfälle versichert, ganz gleich ob aktiv oder passiv. Die Unfallversicherung setzt die regelmäßige Beitragszahlung an den Verein voraus. Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber in keiner Weise für die aus dem Sportbetrieb entstandenen Gefahren und Sachverluste.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.
§ 15
Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
Die Beschlüsse des Präsidiums, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 16
Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
§ 17
Vermögen
Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 18
Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte 3 Liquidatoren.
§ 18a
Verwendung des Restvermögens
Bei Auflösung des Vereins gem. § 18 oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen des Vereins an den Bayerischen Landessportverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 19
Diese Satzung tritt durch einstimmigen Beschluss der Gründungsversammlung vom 19.07.1974 nach Genehmigung durch den BLSV in Kraft.